Gesetzliche Rahmenbedingungen

In dem Leitfaden Schulorganisation der Bezirksregierung Düsseldorf, der die Umsetzung des bestehenden Schulgesetzes beschreibt, heißt es „Ausnahmsweise ist es möglich, eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen fortzuführen, wenn den Schülerinnen und Schülern der Schulweg zu einer anderen Grundschule gleicher Schulart nicht zugemutet werden kann.“ und weiter „Unzumutbarkeit liegt gemäß § 13 Abs. 3 SchfkVO außerdem vor, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung für Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt (bei Grund- und Förderschulen eine Stunde)…“. Der Leitfaden konkretisiert auch die Schülerzahlen, in dem Text heißt es „Grundsätzlich muss die Klassengröße aber mindestens 18 Schülerinnen und Schüler betragen. Eine Unterschreitung dieses Grenzwertes bis auf 15 ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Kinder eine Grundschule derselben Schulart nicht in zumutbarer Weise erreichen können.“ und „Ausnahmsweise ist es möglich eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen (jahrgangsübergreifender Unterricht) in den Verbund einzubringen, wenn den Schülerinnen und Schülern der Schulweg zu einer anderen Grundschule gleicher Schulart nicht zugemutet werden kann…“.

In dem neuen Konzept zum Schulgesetz dagegen heißt es „…Teilstandorte mit weniger als 46 Schülerinnen und Schülern können nicht aufrecht erhalten werden“. Die Zumutbarkeitsklausel ist in diesem Konzept nicht mehr vorgesehen.

Für die Mariengrundschule Halverde, die derzeit ca. 50 Kinder beschult und die in einem Ortsteil liegt, der flächenmäßig zur größten Gemeinde des Kreises Steinfurt gehört, was gleichbedeutend mit tw. langen Anfahrtswegen ist, sehen wir dem Konzept nach den Fortbestand gefährdet.